01.10._Pressekonferenz (2)

LANDESVERWALTUNG SOLL IHREM PERSONAL DIE ABFERTIGUNG VORSTRECKEN

Wäh­rend im Pri­vat­sek­tor die Abfer­ti­gung meist mit dem letz­ten Lohn aus­be­zahlt wird, heißt es im öffent­li­chen Dienst bei Ein­tritt in den Ruhe­stand erst ein­mal warten. 

Das Team K leg­te im Spät­som­mer einen Beschluss­an­trag vor, der vor­sieht, den öffent­li­chen Ange­stell­ten  die Abfer­ti­gung vor­zu­stre­cken. Nach Rück­spra­che mit der Lan­des­re­gie­rung wur­de die Behand­lung des Beschluss­an­tra­ges auf­ge­scho­ben und wird jetzt im Jän­ner im Land­tag behandelt.

“Es ist wohl ver­ständ­lich, dass die ver­zö­ger­te Aus­zah­lung der Abfer­ti­gung bei den öffent­li­chen Bediens­te­ten für Empö­rung sorgt. Die Men­schen, die am Ende ihres Arbeits­le­bens aus dem Dienst aus­schei­den, fra­gen sich zu Recht: War­um bekom­me ich die Abfer­ti­gung nicht jetzt aus­be­zahlt?”, fin­det Maria Eli­sa­beth Rie­der. Von der Rege­lung betrof­fen sind aber auch all jene öffent­li­chen Bediens­te­ten, die frei­wil­lig aus dem Dienst ausscheiden.

“Kon­kret bedeu­tet dies, dass ein öffent­li­cher Ange­stell­ter, der ein Arbeits­ver­hält­nis been­det, bis zu 27 Mona­te war­ten muss, bis sei­ne Abfer­ti­gung ganz oder teil­wei­se aus­be­zahlt wird. Dies ist nicht zumut­bar, da es sich hier um Gel­der han­delt, die dem Arbeit­neh­mer zuste­hen”, erklärt Maria Eli­sa­beth Rie­der.

Noch län­ger dau­ert es bei Bediens­te­ten, die mit der Quo­te 100 in Ren­te gehen: Sie war­ten bis zum Errei­chen Alters­gren­ze und dann kön­nen wie­der­um die 27 Mona­te anfal­len. Geht jemand bei­spiels­wei­se mit 62 Jah­ren und 38 Dienst­jah­ren in Ren­te, kann es bis zum 67. Lebens­jahr + 27 Mona­te dau­ern, bis die Abfer­ti­gung aus­be­zahlt wird.

Durch das Dekret “Sal­va Ita­lia 2011” wur­den näm­lich die Zeit­räu­me für die Aus­zah­lung der Abfer­ti­gung für öffent­li­che Bediens­te­te bei frei­wil­li­ger Kün­di­gung oder Pen­sio­nie­rung durch Errei­chen des Dienst­al­ters bedeu­tend ver­län­gert — bis zu 27 Mona­ten. Im Jahr 2014 wur­de zudem durch das Sta­bi­li­täts­ge­setz ergänzt, dass die Aus­zah­lung der Abfer­ti­gung in bis zu drei Raten erfolgt. Bei Pen­sio­nie­rung durch Errei­chung der Alters­gren­ze wird die ers­te Rate der Abfer­ti­gung nach einem Jahr überwiesen. 

Die Bürger/innen erhal­ten die Abfer­ti­gung in einer ein­zi­gen Rate, falls der Betrag 50.000€ nicht über­schrei­tet. Die Aus­zah­lung erfolgt hin­ge­gen in zwei Raten, wenn der Betrag der Abfer­ti­gung zwi­schen 50.000 und 100.000€ liegt und in drei Raten, falls der Betrag über 100.000€ liegt.

Ein Bei­spiel:

Peter war Kran­ken­pfle­ger in einem Kran­ken­haus.  Seit dem Jah­re 1976 hat sei­nen Dienst getan. Mit Freu­de und viel Ein­satz hat er gear­bei­tet. Im April 2017 ist er nach 42 Dienst­jah­ren in den Ruhe­stand getre­ten. Er hat vom Dienst­al­ter genü­gend Jah­re für die Pen­sio­nie­rung, jedoch die Alters­gren­ze noch nicht erreicht, d. h. für ihn 2 Jah­re auf die Abfer­ti­gung war­ten. Er ist also am 01.04.2017 in Pen­si­on gegan­gen und hat am 27.05.2019 die 1. Rate sei­ner Abfer­ti­gung erhal­ten — 50.000€ minus 4.000€ Steuern.

Das Team K for­dert nun die Lan­des­re­gie­rung auf, die Abfer­ti­gung gemäß Beschluss der Lan­des­re­gie­rung Nr. 1705 vom 17.05.2005 und Arti­kel 26 Absatz des Lan­des­ge­set­zes Nr. 6 vom 19.05.2015 vor­zu­stre­cken und im ent­spre­chen­den Aus­ga­ben­ka­pi­tel not­wen­di­gen Geld­mit­tel zur Ver­fü­gung zu stel­len (laut Punkt 2 des Beschlus­ses der Lan­des­re­gie­rung Nr. 1705 vom 17.05.2005).

 

N.B.:

Arti­kel 26 Absatz 2 des Lan­des­ge­set­zes Nr. 6 vom 19.05.2015:

Für das Per­so­nal des Lan­des sowie der vom Land abhän­gi­gen Kör­per­schaf­ten und jener, deren Rechts­ord­nung in die Gesetz­ge­bungs­be­fug­nis des Lan­des fällt, kann die wie auch immer benann­te Abfer­ti­gung in dem gemäß den gel­ten­den Bestim­mun­gen des Lan­des zuste­hen­den Aus­maß vor­ge­streckt wer­den. Die­ser Vor­schuss kann, falls das betrof­fe­ne Per­so­nal eine unwi­der­ruf­li­che Inkas­so­voll­macht aus­stellt, zur Gän­ze oder zum Teil auch den Anteil der Abfer­ti­gung beinhal­ten, der zu Las­ten des Natio­na­len Insti­tu­tes für sozia­le Für­sor­ge geht.”

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